Eine Stiftungsholding ist eine Stiftung, die als Holding fungiert und der Vermögensverwaltung dient. Man setzt sie insbesondere zum Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen ein. Dabei hat die Stiftungsholding gegenüber einer GmbH-Holding den Vorteil, dass sie kein gewerbliches Unternehmen darstellt. Zwar kann auch eine Stiftungsholding gewerbliche Tätigkeit entfalten, was dann zum Anfall der Gewerbesteuer führt. Vermeidet man jedoch bei einer Stiftungsholding eine gewerbliche Tätigkeit, die bei der reinen Vermögensverwaltung ohnehin ausbleiben sollte, dann kann man mit ihr auch etwa 15 % Gewerbesteuer gegenüber der GmbH-Holding einsparen. Außerdem stellt eine Stiftungsholding eine langfristige Lösung bei der Regelung der Unternehmensnachfolge dar. Darüber hinaus bietet sie auch alle Vorteile, die man von einer Familienstiftung erwarten kann, inklusive eines fundierten Vermögensschutzes. Die Errichtung einer Stiftungsholding ermöglicht aber auch den Wegzug ins Ausland, ohne dass dabei eine Wegzugsteuer anfällt.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Holdingstrukturen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Inhaltsverzeichnis
1. Stiftungsholding – Einleitung
2. Stiftungsholding – Rechtsgrundlagen
3. Die 3 Funktionen einer Stiftungsholding
3.1. Funktion Nr. 1: Vermögensverwaltung von Unternehmensbeteiligungen
3.2. Funktion Nr. 2: Zuwendungen an Destinatäre sichern
3.3. Funktion Nr. 3: Organisation der Unternehmensnachfolge
4. Steuerliche und andere Vorteile einer Stiftungsholding
4.1. Steuervorteile der Stiftungsholding bei der Gewerbesteuer
4.1.1. Keine Gewerbesteuer bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen
4.1.2. Keine Gewerbesteuer bei der Vermietung und Verpachtung
4.2. Steuervorteile der Stiftungsholding bei Immobilienverkäufen
4.3. Keine Erbschaftsteuer bei der Stiftungsholding
4.4. Vermeidung der Wegzugsteuer
4.5. Vorteile der Stiftungsholding bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge
4.6. Vorteile der Stiftungsholding beim Vermögensschutz
5. Fazit zur Stiftungsholding
1. Stiftungsholding – Einleitung
Wer als Unternehmer gleich mehrere Unternehmen führt, der dürfte bestimmt schon mal darüber nachgedacht haben, sie alle unter einem Dach zu vereinen. Tatsächlich bietet die zentralisierte Vermögensverwaltung mehrerer Unternehmen vielfältige Vorteile. So ist etwa die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten verschiedener Unternehmen im Rahmen einer Organschaft möglich. Aber auch die Risikominimierung durch die Folgen einer potentiellen Haftung mit dem jeweiligen Unternehmensvermögen stehen als Vorteil einer Holding im Raum.
Dabei sind die meisten Holdinggesellschaften in der Rechtsform einer GmbH aufgestellt. Dies hat ebenfalls viele Vorteile. Zum Beispiel fällt die Besteuerung der Dividenden, die eine Holding über die Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaften bezieht, mit 1,5 % sehr günstig aus. Man nennt dies auch das Schachtelprivileg. Dennoch sind auch alternative Rechtsformen für eine Holding denkbar. Beispielsweise bedient sich die doppelstöckige Holding gerne einer GmbH & Co. KG als Rechtsform für die übergeordnete Muttergesellschaft.
Hier möchten wir nun eine weitere Alternative zur GmbH-Holding vorstellen. Dabei betrachten wir, welche Besonderheiten eine Stiftung in der Funktion einer Holding vorweisen kann. Insbesondere die steuerlichen Vorteile interessieren uns hierbei. Aber auch alle anderen Aspekte der Stiftungsholding wollen wir hierbei einer Analyse unterziehen.
2. Stiftungsholding – Rechtsgrundlagen
Für eine Holding gibt es keine besonderen rechtlichen Vorgaben. Ihr rechtlicher Rahmen richtet sich somit allein nach den allgemeinen steuerlichen und anderen Vorschriften. In welcher Rechtsform auch immer eine Holding also vorliegen mag, man muss stets in die entsprechenden Gesetze schauen, um sich über die in einer bestimmten Situation anwendbaren Regelungen zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Regelungen, die sich auf die Vermögensverwaltung beziehen.
Da wir jedoch über eine Stiftungsholding sprechen möchten, sind einige Worte zu den Rechtsgrundlagen die Stiftungen betreffend angebracht. Dazu ist vor allem § 80 BGB von Bedeutung, weil es die Regelungen zur staatlichen Anerkennung als Voraussetzung zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung enthält. Denn nur durch die staatliche Anerkennung, die durch die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, kann eine rechtsfähige Stiftung entstehen. Daneben bestehen aber auch noch weitere Vorschriften, die sich auf die Errichtung einer Stiftung sowie viele weitere Aspekte beziehen. Die steuerliche Behandlung einer Stiftung unterliegt hingegen dem Körperschaftsteuergesetz. Schließlich handelt es sich bei einer Stiftung ja um eine Körperschaft des Privatrechts.
3. Die 3 Funktionen einer Stiftungsholding
3.1. Funktion Nr. 1: Vermögensverwaltung von Unternehmensbeteiligungen
Eine Stiftungsholding ist eine juristische Person des Privatrechts, die sich mit der Verwaltung des auf sie übertragenen Vermögens beschäftigt. Dabei besteht das verwaltete Vermögen aus Unternehmensbeteiligungen. Damit betreibt sie im Grunde die gleiche Art von Vermögensverwaltung, die auch jede andere Holding erbringen würde. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die auf ihrer einzigartigen Rechtsform basieren.
3.2. Funktion Nr. 2: Zuwendungen an Destinatäre sichern
Schon die Errichtung einer Stiftungsholding stellt einen besonderen Akt dar. Schließlich ist dafür ein Stiftungsgeschäft sowie die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde erforderlich. Das Stiftungsgeschäft erfordert darüber hinaus auch die Erstellung einer Satzung für die Stiftungsholding. Darin ist insbesondere der Zweck, der Umfang des Vermögens – hier also die Unternehmensanteile, über die die Stiftungsholding verfügen soll, und die Zusammensetzung des Vorstands der Stiftungsholding zu regeln. Wenn man die Stiftungsholding im Sinne einer Familienstiftung führen möchte, muss man selbstverständlich auch die Destinatäre entsprechend bestimmen. Aber auch andere Zwecke kommen für eine Stiftungsholding in Betracht. Darin sind die Stifter in ihrer Entscheidung völlig frei.
3.3. Funktion Nr. 3: Organisation der Unternehmensnachfolge
Damit kommen wir zur nächsten Funktion, die eine Stiftungsholding übernimmt. Denn mit einer Stiftungsholding hat der Stifter die Möglichkeit, die Unternehmensnachfolge über Generationen hinaus zu regeln. Während man bei einer GmbH-Holding die Beteiligung an ihr irgendwann einmal auf einen Nachfolger überträgt, ohne, dass man dabei Einfluss auf die Entscheidungen des Nachfolgers in Bezug auf die Behandlung der Holding-Beteiligung ausüben kann, ist eine Stiftungsholding eine Rechtspersönlichkeit, die lediglich den Vorgaben ihres Stifters gemäß der von ihm entworfenen Satzung unterliegt. Selbst der Stifter hat nach der Errichtung der Stiftung keinen Einfluss mehr auf ihre Geschicke.
Das bedeutet einerseits, dass ein Stifter beim Stiftungsgeschäft einen Teil seines Vermögens zugunsten einer fortan unabhängigen Einrichtung aufgibt. Andererseits entsteht somit eine Entität, bei der lediglich der vom Stifter zuvor in der Satzung bestimmte Zweck und Wille maßgebend ist. Die Kontrolle über die Stiftung obliegt ab diesem Zeitpunkt dem Stiftungsvorstand. Dieser ist allein dem in der Satzung festgelegten Zweck der Stiftung verpflichtet. Dabei muss er sich an die dort festgeschriebenen Vorgaben etwa zu den Mitteln, die man zum Erreichen des Zwecks nutzen darf oder soll, halten.
4. Steuerliche und andere Vorteile einer Stiftungsholding
Wie man bereits deutlich erkennen konnte, mag die Stiftungsholding zwar einerseits die gleiche Funktion wie jede andere Holdinggesellschaft erfüllen. Jedoch führt sie ihre Funktion auf eine ganz andere Art und Weise als zum Beispiel eine GmbH-Holding aus. Dies bedingt natürlich auch andere Konsequenzen.
4.1. Steuervorteile der Stiftungsholding bei der Gewerbesteuer
Auf dem Gebiet der Steuern ist es sogar ein Vorteil, den die Stiftungsholding gegenüber einer GmbH-Holding für sich beanspruchen kann. Denn dadurch, dass die Stiftungsholding in der Regel kein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuches darstellt, ist die Gewerbesteuer für sie ohne Relevanz. Nur falls sie neben der reinen Vermögensverwaltung tatsächlich auch gewerbliche Einkünfte erzielt, fällt für die Stiftungsholding ebenfalls Gewerbesteuer an. Aber das kann man ja leicht vermeiden. Sollte die Stiftungsholding nämlich tatsächlich planen gewerbliche Einkünfte zu erzielen, so gründet sie einfach eine operative Tochtergesellschaft hierfür.
4.1.1. Keine Gewerbesteuer bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen
Dieser Punkt ist insofern relevant, als beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen für die Stiftungsholding auch dann keine Gewerbesteuer anfällt, wenn sie weniger als 15 % an der Tochtergesellschaft hält. Aber auch bei Dividendenerträgen von Tochterunternehmen, an denen die Stiftungsholding weniger als 15 % hält, spielt die Gewerbesteuer keine Rolle. Sie ist somit deutlich besser zur Vermögensverwaltung von Aktien und anderen Wertpapieren geeignet, als es eine GmbH-Holding ist. Denn auch wenn sie aufgrund eines Unterschreitens der Untergrenze von 10 % bei der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften so wie eine GmbH-Holding Körperschaftsteuer auf Dividenden und andere Gewinne in diesem Zusammenhang zahlen muss, so bleibt der Stiftungsholding die Gewerbesteuer, die in etwa gleicher Höhe anfällt, erspart. Voraussetzung hierbei wiederum ist, dass dies keinesfalls eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
4.1.2. Keine Gewerbesteuer bei der Vermietung und Verpachtung
Ein weiterer steuerlicher Vorteil ist eher indirekter Art. Denn die Stiftungsholding kann aus dem gleichen wie dem zuvor genannten Grund auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, ohne dass dabei eine Gewerbesteuer anfällt. Dabei kann sie zum Beispiel immaterielle Wirtschaftsgüter an ihre Tochterunternehmen gegen Entgelt überlassen. Dies ist etwa der Fall wenn beispielsweise Markenrechte oder Patente zum Umfang des Stiftungsvermögens gehören. Auf Seite der Tochterunternehmen kann man diese Gebühren als Betriebsaufwand steuerlich ansetzen. Dabei reduzieren diese Kosten den Gewinn, der einer Besteuerung mit insgesamt etwa 30 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegt. Die Einkünfte der Stiftungsholding auf die Überlassung der immateriellen Wirtschaftsgüter bleibt hingegen von der Gewerbesteuer verschont, sodass lediglich 15 % Körperschaftsteuer anfallen. Man spart also 50 % an Steuern gegenüber einer GmbH-Holding.
4.2. Steuervorteile der Stiftungsholding bei Immobilienverkäufen
Außerdem kann eine Stiftungsholding einen Steuervorteil gegenüber einer GmbH-Holding bei Immobiliengeschäften für sich reklamieren. Denn während eine GmbH als Holding auf den Verkauf einer Immobilie stets Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlt, sieht dies bei der Stiftungsholding ganz anders aus. Da die Stiftungsholding bei ihrer Besteuerung im Rahmen der Körperschaftsteuer auch sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes beziehen kann, steht es der Stiftungsholding offen, nach Ablauf einer Spekulationsfrist von entweder einem Jahr, wenn keine Einkünfte mit der veräußerten Immobilie außer durch den Verkauf erzielt wurden, oder andernfalls nach zehn Jahren die Gewinne aus dem Immobilienverkauf gänzlich steuerfrei zu vereinnahmen.
4.3. Keine Erbschaftsteuer bei der Stiftungsholding
Da die Stiftungsholding eine unabhängige Entität ist, weil sie niemandes Eigentum ist, findet auch keine Übertragung durch Schenkung oder Erbschaft auf sie Anwendung. Folglich fällt auch keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer im herkömmlichen Sinne an. Allerdings gibt es bei Stiftungen die gesetzlich geregelte Fiktion einer Erbschaft. Darauf basierend findet alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer auf das Vermögen der Stiftung Anwendung. Dennoch steht die Stiftungsholding auch in diesem Hinblick vorteilhaft da. Denn einerseits kann man bei einer Vermögensnachfolge natürlicher Personen nur schwerlich ausschließen, dass es im genannten Zeitraum nur zu einer einzigen Erbschaft kommt. Andererseits eröffnet die strikte Festlegung des Zeitraums für den Anfall der Erbersatzsteuer auf 30 Jahre, dass man ausreichend Zeit hat, um rechtzeitig vor dem Anfall der Steuer eine steuerliche Gestaltung zu finden, mit der man die Erbersatzsteuer vermeiden kann. Denn mit einer fundierten steuerlichen Beratung ist dies durchaus realisierbar.
4.4. Vermeidung der Wegzugsteuer
Außerdem hilft eine Stiftungsholding dabei die Wegzugsteuer zu vermeiden, wenn man ins Ausland fortziehen möchte. Zwar ist die Stiftungsholding ebenfalls eine Körperschaft, was sie somit für den Anfall der Wegzugsteuer prinzipiell qualifiziert. Allerdings besitzt niemand eine Beteiligung an ihr. Deshalb kann sie auch niemand verkaufen. Der Grund für den Anfall der Wegzugsteuer fehlt daher gänzlich.
Anders ist dies übrigens bei der GmbH-Holding. Denn an dieser ist der Anteilseigner tatsächlich beteiligt. Zieht er also ins Ausland fort, fällt auch eine Wegzugsbesteuerung auf den fiktiven Verkaufsgewinn in Deutschland an. Denn auf diese Weise möchte die Bundesrepublik ja vermeiden, dass der Anteilseigner an der GmbH die Anteile am deutschen Fiskus vorbei vom Ausland aus verkauft.
4.5. Vorteile der Stiftungsholding bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Auf die Unabhängigkeit der Stiftungsholding gegenüber äußeren Einflüssen haben wir bereits hingewiesen. Tatsächlich ist dies ein wesentlicher Vorteil der Stiftungsholding gegenüber einer GmbH-Holding. Während nämlich nach der Übertragung der Beteiligung an einer GmbH-Holding auf einen Nachfolger dieser stets die Freiheit besitzt, um uneingeschränkt über die GmbH-Holding zu verfügen, einschließlich der Option zum Verkauf oder zur Liquidation, bleibt die Stiftungsholding von solchen und anderen, ähnlichen Einflüssen verschont. Eine Stiftungsholding ist schließlich im Unterschied zur GmbH-Holding eigenständig. Man kann sie weder verkaufen noch liquidieren, denn sie gehört niemandem.
Wenn also ein Stifter die Unternehmensnachfolge bei der Gründung einer Holding mit im Blick hat und dabei darauf achtet, dass auch alle seine Nachkommen künftig von dem vom Stifter aufgebauten Unternehmenskonstrukt profitieren, dann sollte er auch die Option der Stiftungsholding in Betracht ziehen. Schließlich kann man dabei sicherstellen, dass die Vermögensverwaltung auch dann im Sinne des Stifters fortgeführt wird, wenn der Stifter keinen Einfluss mehr darauf zu nehmen vermag. Tatsächlich ist dies sogar ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem die Holdingstiftung errichtet wird. Schon von da an hat auch ihr Stifter keinen Einfluss mehr auf ihre weiteren Geschicke und ihr Vermögen. Deshalb ist es so wichtig, dass der Stifter in der Stiftungssatzung schon im Voraus alle Eventualitäten regelt. Denn nach dem Stiftungsgeschäft hat auch er keinen Einfluss mehr auf die Stiftung.
4.6. Vorteile der Stiftungsholding beim Vermögensschutz
Allerdings bedeutet dies gleichzeitig auch, dass die Stiftungsholding mit all ihren durch das Stiftungsgeschäft übertragenen Vermögenswerten vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Ansprüche Dritter gegenüber dem Stifter kann man somit abwehren.
Umgekehrt ist aber auch ein Durchgreifen von Forderungen Dritter auf das Privatvermögen des Stifters durch die Holding ausgeschlossen. Aber diesen Schutz bietet auch eine GmbH-Holding.
5. Fazit zur Stiftungsholding
Für die Stiftungsholding sprechen also eine ganze Reihe an Vorteilen. Viele davon sind sogar steuerlicher Natur. Ganz besonders interessant ist die Stiftungsholding hingegen, wenn es um eine nachhaltige Ordnung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge geht. Denn hierbei vermag die Stiftungsholding einzigartige Gestaltungsmöglichkeiten zu bieten, die mit anderen Rechtsformen kaum zu verwirklichen sind.
Allerdings hat die Stiftungsholding auch einige Besonderheiten, mit denen sich potentielle Stifter ebenfalls auseinandersetzen sollten, bevor sie sich hierzu entschließen. Denn dadurch, dass die Errichtung der Holdingstiftung mit einem Verzicht auf das Stiftungsvermögen einhergeht, verliert man auch die Möglichkeit, um außerhalb des Rahmens der Satzung Einfluss auf die Holdingstiftung und ihr Vermögen zu nehmen. Deshalb sollte man auch sehr gründlich über die Bestimmungen nachdenken, die die Satzung enthalten soll. Schließlich ist sie der einzige Weg, um den eigenen Willen in Bezug auf die zukünftigen Geschicke des Unternehmenskonstrukts und ihrer Holding zu nehmen. Außerdem sollten dann auch alle Eventualitäten in Bezug auf die derzeitigen sowie zukünftigen Destinatäre in der Satzung geregelt sein. Gleiches gilt aber auch auf die Organe, die fortan die Kontrolle über die Stiftungsholding ausüben sollen. Wie stellt man zum Beispiel sicher, dass der Vorstand stets im Sinne des Stifters agiert?
Wie bereits gesagt, die Errichtung einer Stiftungsholding erfordert weitsichtiges und vielschichtiges Denken. Es bedarf aber auch einer vorausschauenden Steuerberatung. Deshalb ist hierbei der Aufwand zur Errichtung einer Stiftungsholding mit Sicherheit sowohl zeitaufwendiger als auch kostenintensiver als bei einer GmbH-Holding. Auch dies sollte man hierzu bedenken. Dies gilt umso mehr, als dieser Schritt unumkehrbar ist.
Steuerberater für Unternehmensnachfolge
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Unternehmensnachfolge spezialisiert. Bei der Nutzung der Stiftungsholding als Vehikel zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Stiftung
allgemeine Beratung zur Stiftung
steuerliche Gestaltung mit Stiftungen
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